»Christliche Hassprediger« müssen sitzen
Tumulte bei ZDF-Live-Gottesdienst
Zu einem Eklat ist es am vergangenen Sonntagmorgen beim Jubiläumsgottesdienst »25 Jahre Fernsehgottesdienst« gekommen, der aus dem Mainzer Dom live im ZDF übertragen wurde. Vor den Augen von 250 Gläubigen stürmten mitten in der Eucharistiefeier zwei Männer in den Altarraum und randalierten. Die notorischen »Kirchenstörer« wurden nun erstmals zu Haftstrafen verurteilt.
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 »Tut Buße«: Andreas Roy ist einer der beiden christlich-fundamentalistisch motivierten Kirchenstörer.
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Zu jeweils fünf Monaten Haft ohne Bewährung seien Andreas Roy (45) und Christian Arnold (29) aus Berlin einen Tag nach ihrer Tat wegen Störung der Religionsausübung und Sachbeschädigung bestraft worden, sagte der Leitende Oberstaatsanwalt Klaus Puderbach in Mainz. Sollten die Verurteilten keine Rechtsmittel einlegen, werde das Urteil innerhalb einer Woche rechtskräftig.
Die Störer hatten den von Kardinal Karl Lehmann gehaltenen Gottesdienst zum 25-jährigen Bestehen der Gottesdienstübertragungen im ZDF für einige Minuten unterbrochen und die Altardecke mitsamt Kelchen, Hostienschalen und Kerzen heruntergerissen. Viele Anrufer beim Zuschauertelefon aus ganz Deutschland und Österreich äußerten sich nach Angaben des Bistums Mainz entsetzt. Das ZDF will nach eigenen Angaben prüfen, ob die Sicherheit bei Live-Übertragungen erhöht werden kann.
Der hessen-nassauische evangelische Kirchenpräsident Peter Steinacker äußerte sich bestürzt über die Störungen und drückte Kardinal Lehmann sein Bedauern aus. Mit den erneuten Störungen sei »eine neue Qualität der religiösen Aggression erreicht«, erklärte Steinacker.
Insbesondere der Angriff auf den Altar treffe einen Punkt, mit dem »sich die religiösen Empfindungen besonders intensiv verbinden«, so Steinacker. Es gebe leider auch »Hassprediger im christlichen Gewand«. Die religiösen Gefühle der Gläubigen und die Unversehrtheit der Kirchen müssten geachtet werden.
Die Störer hätten in allen großen Kirchen Berlins Hausverbot, erklärte die Pressereferentin der evangelischen Kirche in Berlin, Christina-Maria Bammel. Ein generelles Hausverbot in Berliner Kirchen besteht dagegen nicht.
Roy sei bereits zweimal zu Geldstrafen und Ende Mai zu einer sechsmonatigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden, sagte der stellvertretende Sprecher der Berliner Generalstaatsanwaltschaft, Frank Thiel. Arnold sei zu einer fünfmonatigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden.
Nach einer rechtskräftigen Verurteilung in Mainz werde die Staatsanwaltschaft Berlin einen Widerruf der Bewährung beantragen. Derzeit ermittele die Staatsanwaltschaft gegen die Störer wegen weiterer Vergehen. | HINTERGRUND
DIE KIRCHENSTÖRER Andreas Roy (45) und Christian Arnold (29), die am vergangenen Sonntag im Mainzer Dom den ZDF-Fernsehgottesdienst lautstark unterbrochen und die Altardecke mitsamt Kelchen, Hostienschalen und Kerzen heruntergerissen hatten, sind in Berlin seit mehreren Jahren aktiv.
MEHR ALS 40 GOTTESDIENSTE haben beide seit Sommer 2000 gestört - betroffen sind katholische wie evangelische Kirchen gleichermaßen. Gegen Roy sind derzeit mehrere Verfahren anhängig, die die Berliner Justiz bündeln und gemeinsam verhandeln will. Zuletzt waren Roy und Arnold im Mai wegen Absägens der Spitze eines Weihnachtsbaums und Störung eines Erntedankgottesdienstes zu sechs beziehungsweise fünf Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden.
GEGEN IRRLEHREN DER KIRCHE, Homosexualität und Abtreibungen hatte Roy vor Gericht wiederholt lautstark gewettert und behauptet, die Kirche sei eine Sekte. In der Vergangenheit haben die Störer immer wieder Orte gesucht, die viele Zuhörer und Medienpräsenz versprachen, wie etwa die Berliner Gedächtniskirche und den Berliner Dom.
EIN PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN anlässlich eines Prozesses erklärte Roy und Arnold für voll schuldfähig, beide litten nicht unter Wahnvorstellungen. Das Strafgesetzbuch regelt eine ganze Reihe von Straftaten, die sich auf Religion und Weltanschauung beziehen, darunter »Beschimpfung von Bekenntnissen« (Paragraf 166), »Störung der Religionsausübung« (Paragraf 167) und »Störung einer Bestattungsfeier« (Paragraf 167a). (epd)  |