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In größeren Einrichtungen werden bis 30. Juni Gleichstellungsbeauftragte bestellt

Von der Leitung bestellt, aber weisungsfrei

Um bestehende Nachteile für Frauen vor allem bei der Besetzung von Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen auszugleichen, hat die Landeskirche ein Gleichstellungsgesetz beschlossen. Seit Januar ist es in Kraft, und seit Mitte März gibt es auch Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz, das der Gleichstellung von Frauen und Männern gilt.

Um bestehende Nachteile für Frauen vor allem bei der Besetzung von Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen auszugleichen, hat die Landeskirche ein Gleichstellungsgesetz beschlossen. Seit Januar ist es in Kraft, und seit Mitte März gibt es auch Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz, das der Gleichstellung von Frauen und Männern gilt. BBis Ende Juni sollen demnach in allen kirchlichen Einrichtungen mit mehr als 40 Vollzeitstellen (in diakonischen Einrichtungen sind es 100 Vollzeitstellen) durch die Dienststellenleitungen jeweils eine Person und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bestellt werden, die sich um das Thema Gleichstellung kümmert.

Der oder die Gleichstellungsbeauftragte muss laut Kirchengesetz zwar zu dem wählbaren Personenkreis im Sinne des Mitarbeitervertretungsgesetzes gehören, darf aber gleichzeitig keine Mitglied dieser Interessenvertretung sein. Gleichstellungsbeauftragte sind direkt der Leitung der jeweiligen Einrichtung zugeordnet, aber selbstständig in ihrer Willensbildung, also weisungsfrei. Sie sollen mit der jeweiligen Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung vertrauensvoll zusammenarbeiten und dabei in erster Linie die Einhaltung des Kirchengesetzes zur Gleichstellung überwachen.

In allen Angelegenheiten des Geschäftsbereiches, die für dieses Thema von grundsätzlicher Bedeutung sind, wirken Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mit (siehe hierzu auch unser Stichwort, unterer Kasten: »Gleichstellungsbeauftragte«). Sie haben ein Beanstandungsrecht bei Verstößen gegen das Kirchengesetz.

Alle drei Jahre soll nun in allen Dienststellen, in denen Gleichstellungsbeauftragte bestellt sind, eine Statistik mit der Zahl der beschäftigten Männer und Frauen in den unterschiedlichen Dienstverhältnissen erstellt werden. Erstmals zum 30. Juni dieses Jahres soll diese statistische Erhebung erfolgen, die auch Besoldungs- und Vergütungsgruppen und den Umfang der Beschäftigung enthalten soll. Stellt sich dabei heraus, dass Frauen in bestimmten Bereichen unterrepräsentiert sind, sollen Maßnahmen dagegen beraten und festgelegt werden. Ein Zeitplan soll schließlich helfen, diese Maßnahmen umzusetzen.

Bei der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten kann die Dienststellenleitung ein Votum der Mitarbeitenden einholen, das beim Entscheidungsprozess berücksichtigt werden kann.

Helge Neuschwander-Lutz


Nr. 5 - Mai 2002



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