Kirchliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer mischen die Karten neu
Trillerpfeifen statt Friedenspflicht?
Noch in diesem Jahr soll das Mitarbeitervertretungsgesetz in der evangelischen wie auch in der katholischen Kirche novelliert werden.
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Warnstreik bei einer diakonischen Einrichtung im oberfränkischen Himmelskron |
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Vor wenigen Wochen haben rund 150 Beschäftigte mit Trillerpfeifen und Plakaten im oberfränkischen Himmelkron gegen Lohnabsenkungen und neue Gehaltsstrukturen der Diakonie demonstriert (das Sonntagsblatt berichtete an dieser und anderer Stelle mehrmals).
Bei Kirche und Diakonie sorgte dieses Ereignis für Aufregung - schließlich ist den Mitarbeitern nach dem besonderen kirchlichen Arbeitsrecht eine Friedenspflicht auferlegt. In Zukunft könnte es aber durchaus sein, dass Streiks und Demonstrationen in kirchlichen Sozialeinrichtungen zur Tagesordnung gehören. Denn die diakonischen Arbeitgeber planen Veränderungen bei Tarifstruktur und Löhnen, die vielen Mitarbeitern missfallen dürften.
Diakonie-Dienstgeber stellen Tarif infrage
Der Wind, der kirchlichen Krankenhäusern oder Altenheimen entgegenweht, ist spürbar kälter geworden. Neue staatliche Finanzierungsmodelle, Gesetze und Verordnungen zwingen die meisten Einrichtungen, nun hart zu kalkulieren und auch den Personalbedarf neu zu bestimmen. Hinzu kommt die verschärfte Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen Sozialeinrichtungen.
Löhne und Gehälter, die sich bislang an den staatlichen BAT-Tarifen orientierten, werden daher immer häufiger von diakonischen Arbeitgebern infrage gestellt. Es geht insgesamt um viel Geld und um viele Arbeitsstellen - immerhin sind Diakonie und Caritas mit jeweils rund 430000 Beschäftigten einer der größten Arbeitgeber in Deutschland.
Der bundesweite Verband der diakonischen Dienstgeber (VddD) repräsentiert Krankenhäuser, Altenheime und diakonischen Einrichtungen mit mehr als 150000 Arbeitsplätzen. Bereits 1998 hat dieser vorgeschlagen, ein »völlig neues Entgeltsystem für diakonische Einrichtungen« einzuführen, das die alten Arbeitsvertragsrichtlinien, die sich bislang an BAT-Tarifen orientierten, über Bord kippen soll. Ziel dieses neuen Entgeltsystems sei es, »die Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit« eines Flächentarifs zu sichern, gleichzeitig aber durch Öffnungsklauseln und betriebliche Vereinbarungen »mehr Flexibilität« zu ermöglichen, so der VddD.
Natürlich hat dies Folgen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Noch in diesem Jahr wollen - nachdem auch das Betriebsverfassungsgesetz reformiert wurde - die katholische und die evangelische Kirche die Gesetzgebung für die Mitarbeitervertretungen novellieren.
Im März wurden auf einer Fachtagung zum Thema »Mitbestimmung in der Kirche« in Eichstätt erstmals Entwürfe und Ideen für die neuen Gesetzestexte präsentiert. Doch bei über 300 evangelischen und katholischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Vertretern, die gekommen waren, sorgten die Vorschläge nur für verhaltene Diskussionen. »Die wirtschaftlichen Zwänge erfordern eine engere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern«, erklärt Rechtsanwalt Peter Leser, einer der Herausgeber der Zeitschrift »Die Mitarbeitervertretung«, diese Reaktion.
Kein Schmusekurs
Auf »Schmusekurs« werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer allerdings bestimmt nicht gehen, vermutet die Sozialexpertin und Eichstätter Professorin Renate Oxenknecht-Witzsch. Die Tagung habe gezeigt, dass es bei den einzelnen Gesetzestexten noch »erhebliche Differenzen gibt und viele Punkte noch ausgehandelt werden müssen«. Nach Ansicht der Expertin fehlen in den Entwürfen vor allem bessere Mitbestimmungsrechte in den Unternehmen. Mitarbeiter würden inzwischen häufig in wirtschaftliche Angelegenheiten eingebunden und sollten deshalb auch entsprechende Mitbestimmungsrechte bekommen. Dies werde immer wichtiger, weil auch in kirchlichen Einrichtungen die Mitarbeiter für »Managementfehler mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes« haften würden. Die Vorstandsmitglieder hingegen würden »keinen Euro ihres Privatvermögens« riskieren, wenn sie Fehlentscheidungen träfen.
Rieke C. Harmsen
Vergleichen Sie auch DAS STICHWORT: Das Mitarbeitervertretungsrecht