Von der Pflicht, Schwerbehinderte zu beschäftigen
Schon 1923 wurde erstmals in Deutschland die Eingliederung von Schwerbehinderten ins Arbeitsleben gesetzlich geregelt. Das aktuelle Schwerbehindertengesetz (SchwbG) basiert auf Regelungen aus dem Jahr 1986.
Schwerbehinderten soll es danach erleichtert werden, einen Arbeitsplatz zu finden. Das Gesetz erschwert den Arbeitgebern zudem die Kündigung des Arbeitsplatzes, schafft eine besondere Interessenvertretung und ermöglicht die Schaffung besonderer Arbeitsplätze für Schwerbehinderte. Schwer behindert nach dem Gesetz sind Personen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben. Der Behinderungsgrad wird von den Versorgungsämtern festgestellt. Eine Behinderung liegt nur dann vor, wenn nicht nur vorübergehend gewisse Funktionsstörungen im körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand vorliegen. Altersbedingte Behinderungen gelten nur dann als Behinderung im Sinne des Gesetzes, wenn sie von den alterstypischen Beeinträchtigungen abweichen. Das SchwbG gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Es gilt auch unabhängig zur Art des Arbeitsverhältnisses.
Durch die Beschäftigungspflicht hat das SchwbG versucht, Schwerbehinderte möglichst gleichberechtigt ins Arbeitsleben zu integrieren. Viele Arbeitgeber entziehen sich dieser gesetzlicher Verpflichtung und zahlen stattdessen lieber die Ausgleichsabgabe von etwa 100 Euro pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz. Die gesetzliche Pflicht gilt ohnehin nur für Betriebe und Einrichtungen mit mehr als 16 Arbeitsplätzen. Ab dieser Betriebsgröße müssen mindestens 6 Prozent der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden.
Eine Kündigung für Schwerbehinderte ist laut Gesetz nur dann möglich, wenn vorher die Hauptfürsorgestelle zugestimmt hat. In diesem Fall wie auch bei Überwachung der Arbeitgeberpflichten haben die Mitarbeitervertretungen die Pflicht zur Mitwirkung. Dies ist in Paragraf 35 des Mitarbeitervertretungsgesetzes (MVG) geregelt. Wo 5 oder mehr Schwerbehinderte in einer kirchlichen Einrichtung beschäftigt sind, wird die Wahl einer Vertrauensperson durchgeführt, die die Interessen der Schwerbehinderten vertritt(siehe §50 MVG).
Helge Neuschwandner-Lutz
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