DAS AKTUELLE STICHWORT
Der »dritte Weg«
Die beiden großen christlichen Kirchen haben ihrem Arbeitsrecht das Prinzip der »Dienstgemeinschaft« zu Grunde gelegt. Diese setzt auf die »vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von Leitungsgremien und Mitarbeitenden«, wie es in der Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werks der EKD heißt. Aus dem gemeinsamen Sendungsauftrag aller in der Kirche Tätigen wird deshalb der so genannte »dritte Weg« abgeleitet. Im Gegensatz zum Lohndiktat des Arbeitgebers (»erster Weg«) und dem in Deutschland weit verbreiteten Tarifvertragssystem (»zweiter Weg«) sollen hier die arbeitsrechtlichen Grundlagen sowie Lohn- und Gehaltsstrukturen in partnerschaftlicher und paritätischer Weise geschaffen werden. Die Arbeitsrechtliche Kommission der bayerischen Landeskirche besteht seit dem vergangenen Jahr aus zwei Kammern, die für den diakonischen und den kirchlichen Bereich zuständig sind. In diesen beiden Kammern sitzen jeweils vier Vertreter der Dienstgeber und der Dienstnehmer. Nur in 2 der 24 evangelischen Landeskirchen - Berlin-Brandenburg und Nordelbien - gibt es Tarifverträge, die zwischen Kirche und Gewerkschaft ausgehandelt wurden. Aufgrund der besonderen Rechtsposition der Kirchen, die im Grundgesetz-Artikel 140 verankert ist, und der Interpretation der »Dienstgemeinschaft« hat die Rechtssprechung die Unzulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik und Aussperrung im Bereich von Kirche, Diakonie und Caritas bisher anerkannt.
wl
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