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ALLES WAS RECHT IST

Kündigungsschutz für MAV-Angehörige

Mitglieder einer Mitarbeitervertretung (MAV) genießen einen besonderen Schutz. Und das hat einen guten Grund: Um ihr Amt ungehindert ausüben zu können, sich auch den notwendigen Konflikten stellen zu können, dürfen den MAV-Mitgliedern aus ihrer Tätigkeit keine Nachteile entstehen. Das ist in Paragraf 21 des Mitarbeitervertretungsgesetzes geregelt.

"Abordnungs- und Versetzungsverbot, Kündigungsschutz"ist diese gesetzliche Regelung überschrieben. Danach dürfen MAV-Mitglieder ohne ihre Zustimmung nur abgeordnet oder versetzt werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Aber auch dann muss die Mitarbeitervertretung auch erst noch zustimmen. Tut sie dies nicht, so muss der Arbeitgeber die Schlichtungsstelle anrufen.

Kündigungen für Mitarbeitervertreter/innen sind nur dann möglich, wenn Gründe vorliegen, die den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen. Die Hürde für eine solche Entlassung ist relativ hoch. Schwere dienstliche Vergehen müssen nämlich nachgewiesen werden. Der Kündigungsschutz, der auf diese Weise besteht, wirkt ein Jahr über die eigentliche Mitarbeit in einer MAV hinaus. Selbst wenn die Dienststelle ganz oder in wesentlichen Teilen aufgelöst wird, ist die Kündigung eines MAV-Mitglieds in aller Regel erst zum Zeitpunkt der Auflösung zulässig.

Kündigung nur bei schweren dienstlichen Vergehen möglich

Diese Regelung gilt auch für Ersatzmitglieder der MAV, wenn sie auf Dauer oder auch nur vorübergehend in das Vertretungsgremium nachrücken. Es müssen jedoch konkrete Vertretungsaufgaben wahrgenommen werden. Dieser besondere Schutz soll für MAV-Mitglieder die für diese ehrenamtliche Arbeit notwendige Freiheit gewährleisten, auch unbequeme Themen anzusprechen. Die Mitarbeitervertreter/innen sind damit aus der Schar der Kolleginnen und Kollegen herausgehoben und sollten diese Freiheit nutzen.

Helge Neuschwander-Lutz


Nr. 12 - November 2001





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