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Ein Gesetz wird unters Kirchenvolk gebracht

"Vergelt's Gott!" - Ehrenamt mit Rechten


  Dieser Gemeindepfarrer hatte es einmal - für einen guten Zweck - in einer öffentlichen Demonstration während eines Kirchentags auf den Punkt gebracht: "Merken Sie sich eines, lieber ehrenamtlicher Mitarbeiter: Ich bin für Sie da, und nicht umgekehrt." Mitarbeiterwelt verkehrt? Das bayerische Ehrenamts-Gesetz steht jedenfalls auch für ein neues Bild des ehrenamtlichen Mitarbeiters aus der Optik der Hauptamtlichen.

Foto: epd

Ein Faltblatt, in hoher Auflage von 100.000 gestreut, soll nun endlich die Wertschätzung und die dringend gebotene Unterstützung der ehrenamtlichen Mitarbeit in der bayerischen Landeskirche fördern.

Ein Faltblatt, in dem der Inhalt des neuen "Ehrenamts-Gesetzes" entfaltet wird, das bundesweit erstmalig und damit vorbildlich die Rechte Ehrenamtlicher beschreibt. Das Ehrenamtsgesetz - in der Langfassung: Kirchengesetz über den Dienst, die Begleitung und die Fortbildung von Ehrenamtlichen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern - ist zwar schon bald ein Jahr in Kraft, nämlich seit dem 5. Dezember 2000, dem Internationalen Tag des Ehrenamtes, aber gewiss haben die allermeisten der etwa 135.000 in den Kirchengemeinden ehrenamtlich Tätigen keine rechte Vorstellung über ihre rechtlich gesicherten Ansprüche. Da das Gesetz im Übrigen wesentlich auch das Zusammenspiel von Ehren- und Hauptamtlichen regelt, betrifft es ebenso die etwa 60.000 Hauptamtlichen.

Die beiden Verfasser des Faltblatts, Elfriede Peil vom Fachbeirat "Ehrenamt" und Raimund Loebermann als Leiter des Amts für Gemeindedienst, wenden sich deshalb auch ausdrücklich an beide "Berufsgruppen". Nur folgerichtig: Denn bereits in der Präambel des Gesetzes wird die Gleichwertigkeit aller Dienste in der Kirche festgestellt. Ehrenamtliche haben das schöne Bild dafür gefunden, dass sie und die Hauptamtlichen nun endlich "auf Augenhöhe" miteinander arbeiten.

Was für eine neue Sicht in einer Kirche, wo natürlich noch hie und da alte Verhältnisse herrschen! Wenn ein Pfarrer seine Mitarbeiter etwa als "Kindergottesdiensthelfer" anspricht, wie passt das eigentlich mit einem mündigen Priestertum aller Gläubigen zusammen? Laien und Theologen, Ehren- und Hauptamtliche tun nicht unbedingt einen gleichartigen, wohl aber einen gleichwertigen Dienst, heißt es dazu im Faltblatt. Das Gesetz zitiert Paulus (1. Kor 12, 4-6): "Es sind verschiedene Gaben ... es sind verschiedene Ämter, aber es ist ein Herr."

Bisher ergibt sich eine ehrenamtliche Mitarbeit in der Kirche häufig stillschweigend und zufällig. Einem sprichwörtlichen Witz zufolge reicht man den kleinen Finger (zur Mitarbeit), und der Arm wird einem ausgerissen. Künftig haben Ehrenamtliche den Anspruch, dass ihr beabsichtigtes Engagement in einer Art Dienstvereinbarung mit dem Kirchenvorstand oder mit dem Gemeindepfarrer beschrieben wird. Das Faltblatt gibt Tipps, was eine solche Beauftragung - egal ob schriftlich oder mündlich geschlossen - beinhalten sollte. Zum Beispiel Umfang und Dauer der Mitarbeit und - ganz wichtig - wie man finanzielle Auslagen geltend macht.

Geld - ein heikles Thema in einem Metier, wo man doch nur um ein "Vergelt's Gott" arbeitet. Ehrenamtliche nehmen kein Honorar, doch geben sie, im Vollzug ihres ehrenamtlichen Tuns, Geld aus. Telefonkosten, Fahrtkosten, Kosten für Arbeitsmaterial entstehen. Ferner haben Ehrenamtliche Anspruch auf Fortbildung - auch dies kostet Geld.

Kirchengemeinden müssen künftig diese Ausgaben in ihrem Haushalt berücksichtigen. Das Geld ist da: Pro Jahr und Gemeindeglied stehen 50 Pfennig zur Verfügung. Das sind landeskirchenweit knapp 1,4 Millionen Mark, die über Dekanate und Gemeinden verteilt werden.

v Ferner beschreibt das Faltblatt: den Anspruch Ehrenamtlicher auf Begleitung; das recht auf Vertretung; Versicherungs- und Rechtsschutz im Ehrenamt; die Möglichkeit, sich seine Mitarbeit in einem Zeugnis attestieren zu lassen.

"Vergelt's Gott": Das Ehrenamtlichen-Gesetz legt die Konditionen der freiwilligen Mitarbeit fest, das Faltblatt macht sie publik. Den so genannten Laien steht es wohl an, dass sie sich ihrer Rechte und Ansprüche bewusst sind, die ihnen das "Priestertum aller Gläubigen" eröffnet.

Das Faltblatt soll über die Gemeinden an alle ehrenamtlichen verteilt werden. Nachbestellungen: Amt für Gemeindedienst, Sperberstr. 70, 90461 Nürnberg.

Lutz Taubert



Nr. 11 - Oktober 2001





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