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Im Grundgesetz verankert

Zwar lehnen sich kirchliche Regelungen im Arbeitsrecht an Bestimmungen für den öffentlichen Dienst an, aber das muss keineswegs so sein. Die Kirchen haben nämlich das Recht, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln. So ist es im Grundgesetz (GG) verankert.

In Artikel 140 des GG wurden von den Verfassern in dem 1949 verabschiedeten Grundwerk nämlich Bestimmungen aus der Weimarer Reichsverfassung von 1919 übernommen. Sie regeln: "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes." Jede anerkannte Kirche ist laut dieser Regelungen eine "Gesellschaft öffentlichen Rechts" und darf nach der Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auch Steuern erheben..

Zu den Angelegenheiten, die selbstständig geregelt werden dürfen, gehören auch alle arbeitsrechtlichen Bedingungen innerhalb der so genannten Religionsgesellschaften, die diese tatsächlich auch für sich selbst regeln. Deshalb gibt es in den meisten Landeskirchen auch Arbeitsrechtliche Kommissionen (ARK), die Arbeitsrecht setzen und deshalb auch keine Tarifverträge, wie beispielsweise im Öffentlichen Dienst. Zwar wird bei sehr vielen arbeitsrechtlichen Fragen auf den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) zurückgegriffen, doch in der bayerischen Landeskirche gibt es viele Regelungen, die von diesem Vertrag abweichen und in der Dienstvertragsordnung (DIVO) anders geregelt sind.

Im Bereich der Diakonie gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR). Beide arbeitsrechtlichen Regelungen werden in der gemeinsamen ARK von Kirche und Diakonie in Bayern verhandelt und festgelegt, die mit je acht Vertreter/innen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite besetzt ist.

Dieser kircheneigene Weg zur Festlegung arbeitsrechtlicher Bedingungen wird auch "Dritter Weg" genannt. Der erste Weg ist die einseitige Festlegung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber, und der zweite Weg bezeichnet den Verhandlungsweg zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden.

Helge Neuschwander-Lutz.


Nr. 10 - September 2001





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