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Mitarbeitervertretungen aus Kirche und Diakonie dürfen keinen Gesamtausschuss bilden

Gemeinsam marschieren verboten

Seit Jahren bemühen sich Mitarbeitervertretungen aus Landeskirche und Diakonie, sich bayernweit zu organisieren. Doch sowohl die Kirchenleitung als auch die Führung der Diakonie lehnen bis heute eine geregelte Zusammenarbeit der Mitarbeitervertretungen (MAV) über alle Bereiche hinweg ab.


  Der Umgang mit Gesetzestexten und arbeitsrechtlichen Regelungen gehört zum schwierigen Alltagsgeschäft von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung

Foto: Gerlinde Grossmann

Als Anfang der 90er-Jahre das Mitarbeitervertretungsgesetz für alle Mitgliedskirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) neu geregelt wurde, ist im Gesetz die Möglichkeit so genannter Gesamt-Ausschüsse geschaffen worden. Dies bedeutete, dass sich Mitarbeitervertretungen aus allen Bereichen kirchlicher und diakonischer Arbeit in den Landeskirchen zu einem Gesamtausschuss zusammenschließen können. So könnte sich die "Arbeitnehmer-Seite" in ihrer Gesamtheit landeskirchenweit organisieren, um sich untereinander zu informieren, zu beraten und zu einer gemeinsamen Meinungsbildung in arbeits- und mitbestimmungsrechtlichen Fragen zu kommen.

Die Sache hatte jedoch einen Haken. An dieser Stelle hat das Gesetz eine so genannte Öffnungsklausel. Damit war den Landeskirchen freigestellt, diese Bestimmung im Detail zu übernehmen, wenn sie sich der EKD-Regelung insgesamt anschließen. Die bayerische Landeskirche nutzte - anders als andere Landeskirchen - dieses Schlupfloch.

Drei getrennte Bereiche.

Dieser Verzicht hat zur Folge, dass in der Mitarbeitervertretungsarbeit der bayerischen Landeskirche drei voneinander völlig getrennte Bereiche existieren: einmal die Kirchengemeinden, Dekanate, Kirchenkreise mit rund 18000 Mitarbeitenden und einer nicht bekannten Zahl von Vertretungen; dann der Bereich der übergemeindlichen Ämter und Einrichtungen mit etwa 1000 Mitarbeitenden; drittens die Diakonie mit 41000 Mitarbeitenden in rund 1300 diakonischen Werken und Einrichtungen.

Nur in dem relativ kleinen übergemeindlichen Bereich gibt es neben einzelnen Vertretungen eine Gesamt-Mitarbeitervertretung, die sich mit allen mitbestimmungspflichtigen Fragen beschäftigt, die zwei oder mehr dieser Einrichtungen betreffen. In den anderen Bereichen fehlt dieses Instrument übergreifender Arbeit. Ja man weiß noch nicht einmal die tatsächliche Anzahl von MAVen in Landeskirche und Diakonie. Es sind zumindest 600, könnten aber auch 1000 sein.

Auf der Strecke bleiben bei diesem bayerischen Sonderweg vor allem die kleinen Mitarbeitervertretungen, denen die Möglichkeit fehlt, sich untereinander auszutauschen, sich beraten oder helfen lassen zu können. Sie stehen bei Problemen in der Regel alleine da und fühlen sich auch alleine gelassen. In vielen, vor allem kleinen Einrichtungen kommt es deshalb häufig zu Personenwechseln in den MAVen, mit der Folge, dass die oft mühsam erworbene Kompetenz in arbeitsrechtlichen Fragen wieder verloren geht. Ein kontinuierlicher Aufbau von Fachwissen wird so verhindert. Leidtragende sind die Mitarbeitenden, deren Recht auf sachkundige Vertretung nicht gewährleistet ist. Um diesen Mangel zu beheben, haben sich vor knapp vier Jahren Vertreterinnen und Vertreter aus Landeskirche und Diakonie zu einer Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen in Bayern (AG-MAV Bayern) zusammengeschlossen. Verhandlungen mit Kirchen- und Diakonieleitung, die AG-MAV anzuerkennen, sind gescheitert. Vor zwei Jahren wurde versucht, durch einen Antrag an die Landessynode das Mitarbeitervertretungsgesetz zu ändern, um einen Gesamt-Ausschuss zu ermöglichen. Auch dieser Vorstoß scheiterte. Nicht zuletzt aus Geldgründen. Ein solcher Gesamt-Ausschuss sei zu teuer, hieß es.

Dienstgeber im Vorteil

So bleibt es dabei, dass landeskirchenweite Mitbestimmungsverfahren, die im jetzigen MVG vorgeschrieben sind, nur deshalb nicht ordnungsgemäß stattfinden können, weil es keine landeskirchenweite Mitarbeitervertretung gibt. Und während sich die Arbeitgebervertreter jederzeit dienstlich zu Verhandlungen zusammensetzen können, gilt diese Möglichkeit für Mitarbeitervertreter nicht. Es wäre Zeit, dies zu ändern.

Lutz Taubert



Nr. 9 - August 2001





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