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Betriebliche Übung

Die betriebliche Übung ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht. Es handelt sich dabei also weder um eine regelmäßige Betriebssportübung noch um eine Übung bei Feueralarm. Der Begriff wird manchmal auch mit Gewohnheitsrecht gleichgesetzt. Es handelt sich in der Regel also um Leistungen, die ein Arbeitgeber für seine Angestellten bereitstellt, ohne dass es hierfür gesetzliche oder tarifliche Regelungen gibt.

Damit aus solchen Leistungen, manchmal auch Bräuchen und Gewohnheiten, eine betriebliche Übung wird, muss sie über einen längeren Zeitraum vom Arbeitgeber bereitgestellt oder zumindest geduldet worden sein. Eine betriebliche Übungen kann beispielsweise sein, dass Mitarbeitende an ihrem Geburtstag einen halben freien Tag bekommen oder großzügige Pausenregelungen und ähnliche Leistungen erbracht werden. Solche Regelungen sind nicht beteiligungspflichtig nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz, können also vom Arbeitgeber unabhängig geregelt werden. Natürlich können zu solchen betrieblichen Übungen auch Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden.

Betriebliche Übungen können vom Arbeitgeber jederzeit beendet werden. Für neue Mitarbeitende in einer Einrichtung kann eine solche Leistung durch einfache Erklärung des Arbeitgebers aufgehoben werden. Sind Beschäftigte über einen längeren Zeitraum im Genuss einer der Sonderregelung, dann kann die betriebliche Übung nur durch eine einvernehmliche, also von beiden Seiten akzeptierte Aufhebung abgeschafft werden. Die Kündigung oder Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses ist die andere Möglichkeit.

Helge Neuschwander-Lutz


Nr. 5 - Mai 2003




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