München. Konrad Riggenmann (47) hat sein Ziel erreicht: Kreuze in den Klassenzimmern, in denen der Pfaffenhofener Pädagoge unterrichtet, müssen abgehängt werden, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Doch der Streit um die Interpretation des "Kruzifix-Urteils" geht weiter.
Das Gericht bezeichnete die Entscheidung als einen "atypischen Einzelfall". Es sei keine Grundsatzentscheidung darüber gefällt worden, ob ein Lehrer im Rahmen seiner Gehorsamspflicht der dienstlichen Weisung, "unter dem Kreuz" zu unterrichten, Folge leisten müsse. Genauso bewertete die CSU das Urteil als "Einzelfallentscheidung". Die individuelle Interpretation christlicher Symbole dürfe allerdings nicht zum "allgemeinen Maßstab des Handelns" werden, sagte CSU-Fraktionschef Alois Glück. Der SPD-Landesvorsitzende Wolfgang Hoderlein erwartet, dass das Urteil ein Ausnahmefall bleiben wird. Auch die bayerische Landeskirche erklärte, das Urteil könne nicht verallgemeinert werden. Es beziehe sich offenkundig auf die besondere Situation des klagenden Lehrers, sagte Kirchensprecher Dieter Breit. Die bayerischen Grünen begrüßten dagegen den Rechtsspruch. Die "Krokodilstränen" der Staatsregierung und der CSU seien scheinheilig, erklärte die Landtagsfraktion. Die CSU habe es mit ihrem bayerischen Kruzifix-Gesetz zu verantworten, dass Einzelne nun ihre Gewissensnöte mit dem "staatlich verordneten Kreuz im Klassenzimmer" vor Gericht begründen müssten.
Riggenmann war der erste Lehrer, der gegen Kruzifixe in Klassenzimmern geklagt hat. 1997 war er vor dem Verwaltungsgericht Augsburg gescheitert. Er hatte in seiner Klage persönliche Gewissensgründe angeführt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 1995 in seinem "Kruzifix-Urteil" einen Passus des bayerischen Volksschulgesetzes für rechtswidrig erklärt, der das Anbringen von Kreuzen in den Klassenzimmern von Grund- und Hauptschulen vorschrieb. Der Freistaat fügte daraufhin dem Gesetz eine Widerspruchsklausel an, nach der ein Kreuz abgehängt werden muss, wenn ein Schüler oder seine Eltern "ernsthafte und einsehbare Gründe des Glaubens oder der Weltanschauung" geltend machen.