Neues Gesetz stärkt Position behinderter Menschen
Jeder Mensch ist Gottes Ebenbild
Von Susanne Petersen
Anfang Juli wurde erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ein Gesetz erlassen, das die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen in der Gesellschaft umfassend und übersichtlich regelt. Kern des Gesetzes ist die stärkere Selbstbestimmung der Betroffenen und mehr Mitsprache bei ihrer Lebensgestaltung.
Als "positives Beispiel der Sozialgesetzgebung" hat der Vorstandsvorsitzende der Rummelsberger Anstalten, Karl-Heinz Bierlein, das neue 9. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB) gelobt. "Wir finden hier unser christliches Menschenbild wieder, in dem es keine Unterscheidung von Menschen mit und ohne Behinderung gibt", sagte Bierlein.
Auch Werner Fack, Referent für Hilfen für Menschen mit Behinderung beim Diakonischen Werk Bayern, hält das neue Gesetz für "sehr ethisch", da es die "Gottesebenbildlichkeit eines jeden" betone. Ein Paradigmenwechsel habe stattgefunden: Der Mensch stehe im Vordergrund und werde nicht mehr auf seine Behinderung reduziert.
Das neue Recht bringt viele Verbesserungen. Der wichtigste Abschnitt für mehr Selbstbestimmung ist das Wunsch- und Wahlrecht für Menschen mit Behinderung. Der Artikel hält fest, dass bei der Ausführung von Leistungen die Wünsche der Betroffenen berücksichtigt werden müssen. Auch bei Menschen, die sich nicht durch Sprache ausdrücken können, sei das möglich, so Werner Fack. "Wenn ein Behinderter sich permanent den Kopf an die Wand schlägt, ist das ein deutliches Zeichen, dass er mit seiner Lebenssituation unzufrieden ist", erklärt er. Gestützte Kommunikation und die Erfahrung der Betreuer können dazu beitragen, den Wunsch des Behinderten zu ermitteln. Zum Wunsch- und Wahlrecht des 9. Buchs SGB gehört auch die Möglichkeit, Sachleistungen als Geldleistung zu beziehen. Dieses "persönliche Budget" soll behinderten Menschen die Freiheit geben, die benötigten Hilfen selbst zu organisieren und zu bezahlen. So könnte jeder ein maßgeschneidertes Betreuungsprogramm erhalten.
Allerdings, so Fack, müssten Qualitätsstandards dafür sorgen, dass niemand von unseriösen Geschäftemachern betrogen wird. Aber auch dem Staat müssten Schranken gesetzt werden: "Die öffentliche Hand darf sich nicht durch niedrige Budgets auf Kosten behinderter Menschen sanieren."
Neu ist auch, dass der Gesetzgeber die Leistungsträger zu einer schnellen Bearbeitung der Anträge und zu einer besseren Koordination untereinander zwingt. Innerhalb von zwei Wochen müssen Krankenkasse, Unfall- und Rentenversicherung oder andere Rehabilitationsträger die Zuständigkeitsfrage klären. Innerhalb weniger Wochen muss entschieden werden, ob ein Antrag berechtigt ist. Werden diese Fristen grundlos überschritten, kann sich der Behinderte die benötigte Hilfe selbst beschaffen. Die Kosten muss der Rehaträger übernehmen.
Für Dietmar Frey, Vorsitzender des Beirats für Offene Behindertenarbeit in Bayern, gehört das zu den wichtigsten Verbesserungen. "Bisher sind die Anträge oft monatelang auf den Ämtern herumgelegen", so Frey. Eltern oder die Betroffenen selbst seien zwischen die Mühlen der Bürokratie geraten, ohne sich wehren zu können. Das neue Gesetz schaffe hier endlich Abhilfe.
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